Steuer & Co.: was sich zum Jahreswechsel 2013/2014 ändert
Die Neuerungen zum Jahr 2014 „verdanken“ wir der Arbeit der alten Bundesregierung aus der Zeit vor der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Reisekostenrecht und doppelte Haushaltsführung
Arbeitnehmer können ab 2014 oft mehr Kosten absetzen, wenn sie beruflich unterwegs sind. Statt „Regelmäßige Arbeitsstätte“ gilt nun der Begriff „Erste Tätigkeitsstätte“. Pro Arbeitsverhältnis gibt es nur eine erste Tätigkeitsstätte. Für die Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers dorthin gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Für andere Strecken zwischen verschiedenen Einsatzorten sowie zwischen den Einsatzorten und der Wohnung gelten die Reisekostengrundsätze und mit einer Pauschale von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer.
Die Verpflegungspauschalen werden großzügiger als bislang. Das Finanzamt berücksichtigt künftig für die Abwesenheit von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz 12 Euro täglich bei mehr als acht Stunden Abwesenheit, 24 Euro bei 24-stündiger Abwesenheit sowie unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer 12 Euro je An- und Abreisetag, wenn auf Dienstreisen übernachtet wird.
Bei der doppelten Haushaltsführung im Inland entfallen die Begrenzung der Wohnfläche und die umständliche Ermittlung der angemessenen Vergleichsmiete. Ab 2014 können die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Wohnung bis zu einer Höhe von 1.000 Euro monatlich angesetzt werden.
Sozialversicherung und Einkommensteuer
Für gut verdienende Arbeitnehmer steigen auch mit diesem Jahreswechsel wieder die Abgaben an die Sozialversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge anfallen, erhöht sich in Westdeutschland von 5.800 auf 5.950 Euro. In den östlichen Bundesländern steigt die Grenze um 100 auf 5.000 Euro. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge erhoben werden, in Ost- und Westdeutschland einheitlich auf 4.050 Euro.
Die Beitragssätze bei Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben unverändert. Ob, wann und in welcher Höhe es 2014 zu der heftig diskutierten Senkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung kommen wird, entscheidet erst die künftige Bundesregierung.
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird zum 1. Januar 2014 auf 8.354 Euro angehoben. Der Eingangssteuersatz bleibt unverändert bei 14 Prozent.
Wohn-Riester
Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz dürfen Wohnriester-Sparer ab dem 1. Januar 2014 schon in der Riester-Ansparphase Kapital ihrem Sparvertrag entnehmen, um eine bestehende Baufinanzierung abzulösen. Bislang war eine Entnahme nur dann möglich, wenn sie zeitlich mit der Anschaffung bzw. dem Bau des Eigenheims zusammenfiel. Außerdem darf das Guthaben aus dem Wohnriester-Vertrag nun auch für den alters- und behindertengerechten Umbau der selbst genutzten Immobilie verwendet werden. Der Anspruch auf staatliche Förderung bleibt in diesen Fällen erhalten.
Basis-/Rürup-Rente
Bei dieser vor allem für Selbstständige und Gutverdienende interessanten Vorsorgeform besteht die staatliche Förderung in Steuervorteilen für den Sparer. Wie in den letzten Jahren steigt auch 2014 der Anteil der Beiträge, den die Versicherten als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von der Einkommensteuer absetzen können, um zwei Prozentpunkte, konkret von 76 Prozent auf 78 Prozent. Die eigentliche Neuerung ist jedoch, dass die steuerliche Förderung auch auf Verträge ausgedehnt wird, die ausschließlich den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit absichern. Bedingung in diesem Fall: Der Vertrag muss dann die Zahlung einer lebenslangen Rente vorsehen.