Urlaubssouvenir & Co.: was der Zoll erlaubt
Wer von einer Auslandsreise zurückkommt, kann vom Zoll kontrolliert werden. Informieren Sie sich hier über die Bestimmungen und Wertgrenzen, um vor Überraschungen und Nachforderungen geschützt zu sein.
Wer geht im Urlaub nicht gerne einkaufen? Günstige Wechselkurse und verlockende Angebote tragen dazu bei, dass die Koffer vieler Urlauber bei der Heimreise schwerer sind als bei der Abfahrt. Doch grundsätzlich gilt: Übersteigt der Wert der eingeführten Waren die Freigrenzen, kann der Zoll Einfuhrumsatzsteuer und möglicherweise Verbrauchssteuern nachfordern. Besonders bei Reisen außerhalb der EU sind die erlaubten Mengen bzw. Beträge nicht sehr hoch.
Freigrenzen für Reisen außerhalb der EU
• 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak
• Alkoholhaltige Getränke, je nach Sorte zwischen 1 und 16 Litern
• 500 Gramm Kaffee
• Andere Waren bis 300 Euro Warenwert bei Einreise auf dem Land- und
Binnenwasserweg bzw. bei Flug- oder Seereisen bis zu einem Warenwert von 430
Euro
Addieren ist nicht erlaubt
Reisen mehrere Personen zusammen, dürfen sie ihre Freigrenzen nicht addieren. Diese Erfahrung musste ein Ehepaar machen, das am Urlaubsort eine Sonnenbrille für 690 Euro gekauft hatte. Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.03.2011, Az. 4 K 120/11 Z) entschied, dass der Wert nicht auf beide Partner aufgeteilt werden dürfe, weil die Brille an sich unteilbar ist. Damit unterlag die Brille mit dem gesamten Wert der Einfuhrabgabe.
Vorsicht bei gefälschten Waren
Handtaschen, Brillen, Uhren – Produkte mit bekannten Markenzeichen werden im Ausland häufig verdächtig billig angeboten. Damit muss auch einem Laien klar sein, dass es sich um Fälschungen handelt. Erkennt der Zoll bei der Einfuhr solche Plagiate, kann er die gefälschte Ware beschlagnahmen und den Rechteinhaber verständigen. Besonders unangenehm kann es werden, wenn der Urlauber die gefälschte Ware in großen Mengen einführen will oder gar zum Weiterverkauf anbietet. Es droht dann neben der Beschlagnahme der Ware eine kostenpflichtige Abmahnung wegen Markenverletzung.
Informieren Sie sich vorab!
Eine ausführliche Broschüre zum Thema „Zoll und Reise“ können Sie hier herunterladen. Die zentrale Auskunftsstelle des Zolls erreichen Sie unter der Telefonnummer 0351 44834-510. Für alle, die die Bestimmungen unterwegs prüfen möchten: Die Zollverwaltung bietet auf ihrer Homepage einen Link zur kostenlosen Zoll-App. Mit ihr können Sie prüfen, ob die von Ihnen beabsichtigte Einfuhr die erlaubten Mengen übersteigt. Positiv: Sie brauchen für die Nutzung der App kein Internet, vermeiden also Roaming-Gebühren.