Sammeln Sie ab sofort alle Krankheitskosten!

eingestellt von Iris Alba am 9. Juni 2015

Bislang können Steuerzahler Krankheitskosten nur dann als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen, wenn die individuelle Grenze der „zumutbaren Belastung“ überschritten ist. Nun muss der Bundesfinanzhof in zwei anhängigen Verfahren entscheiden, ob die Krankheitskosten bereits ab dem ersten Euro zählen (Aktenzeichen VI R 32/13 und VI R 71/13). Dann könnte sich das Sammeln von Belegen vom ersten Euro an in barer Münze auszahlen.

Wie hoch ist mein Wert?

Bemessungsgröße für die zumutbare Belastung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Welcher Prozentsatz davon als „zumutbar“ gilt, hängt vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. Eine Übersicht finden Sie hier. Ein Beispiel: Ein Steuerzahler hat zwei Kinder, der Gesamtbetrag seiner Einkünfte beträgt 48.000 Euro. Erst wenn die krankheitsbedingten Ausgaben 3 Prozent seiner Einkünfte, also 1.140 Euro übersteigen, kann er den darüberliegenden Teil als steuermindernd angeben.

Das zählt zu den Krankheitskosten (nicht abschließend)

  • Behandlungen von Ärzten, Zahnärzten, Physiotherapeuten und Heilpraktikern
  • Fahrtkosten zum Arzt oder Therapeuten (à 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer)
  • Verordnete Medikamente (außer Verhütungspille für die Frau)
  • Zahnersatz
  • Verordnete Brillen oder Kontaktlinsen
  • Rollstühle, Schuheinlagen und Hörgeräte

Je nach Einzelfall kann da einiges zusammenkommen. Medikamente ohne Rezept, zum Beispiel gegen Kopfschmerzen oder Verbandmaterial, sind nicht abzugsfähig.

Tipp 1: Listen Sie bei der Steuererklärung diese Posten auf, auch wenn dies nach aktueller Rechtslage nichts bringt. Entscheidet der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler, müssen die Finanzämter die zu viel bezahlte Steuer erstatten. Das gilt rückwirkend für alle noch offenen Steuerbescheide. Mit einem Urteil ist noch in diesem Jahr zu rechnen.

Tipp 2: Sammeln Sie alle Belege eines Kalenderjahres. Aus der Rechnung muss ersichtlich sein, dass sie auf den jeweiligen Steuerzahler ausgestellt wurde. Lassen Sie also zum Beispiel bereits in der Apotheke Ihren Namen auf den Kassenbon ausdrucken. Viele Apotheken bieten auch an, für ihre Kunden ein Konto zu führen und auf dieser Basis eine Jahresrechnung zu erstellen.

Tipp 3: Sammeln Sie alles, was neben den Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung gilt. Das können zum Beispiel auch Kosten in Verbindung mit einem Todesfall oder dem Unterhalt bzw. der Pflege von Angehörigen sein.