Irrtümer im Mietrecht: Was gilt wirklich?
Sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite halten sich hartnäckig zahlreiche Mythen. Durch die Klarstellung lässt sich Streit vermeiden. Wir sagen Ihnen, wie die Rechtslage ist.
Mieter: Einmal im Monat darf ich laut feiern!
Nein. Mieter haben kein Recht darauf, lautstark bis in den Morgen zu feiern. Sie müssen sich an die Hausordnung und die allgemeinen Ruhezeiten von 6 bis 22 Uhr halten. Ausgenommen sind allenfalls seltene Anlässe wie eine Hochzeit.
Mieter: Wenn ich drei potenzielle Nachmieter stelle, kann ich vorzeitig ausziehen.
Nein. Es gelten die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Nur wenn sich beide Parteien einig sind, kann ein Mietverhältnis abgekürzt werden.
Mieter: Ich darf meine Kaution „abwohnen“.
Nein. Mieter dürfen nicht nach Kündigung die Mietzahlung einstellen. Der Hinweis, der Vermieter könne inzwischen die hinterlegte Kaution „aufbrauchen“, ist nicht zulässig. Der Vermieter hat bis zum letzten Tag Anspruch auf die volle Miete. Zahlt der Mieter nicht, kann das teuer für ihn werden. Denn der Vermieter hat dann das Recht, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen.
Mieter: Bei Mängeln darf ich die gesamte Miete einbehalten.
Nein. Die Miete darf nur in jener Höhe prozentual gemindert werden, in der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist. Wichtig außerdem: Der Vermieter muss unverzüglich über den Schaden informiert werden. Zu der Höhe der Mietminderungsquote gibt es zahlreiche, zum Teil widersprüchliche Urteile. Wir empfehlen, dazu rechtlichen Rat bei einem Mieterverein oder Rechtsanwalt einzuholen.
Vermieter: Ich darf einen Zweitschlüssel behalten.
Nein. Ohne Wissen und gegen den Willen des Mieters dürfen weder Vermieter noch Hausverwalter oder Hausmeister einen Wohnungsschlüssel besitzen. Wer ohne Wissen des Mieters die Wohnung mit einem Zweitschlüssel betritt, macht sich sogar strafbar.
Vermieter: Säumige Mieter kann ich rauswerfen!
Nein. Der Vermieter hat zwar nach § 543 BGB das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Mieter zwei Monate mit den Zahlungen im Rückstand ist. Er darf die Wohnung jedoch nicht ohne Weiteres räumen lassen. Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, braucht der Vermieter ein Räumungsurteil.
Vermieter: Der Mieter muss beim Auszug die Wände streichen.
Ja und nein. Es kommt auf die Formulierung im Vertrag an. Viele Klauseln rund um Schönheitsreparaturen sind unwirksam. So hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden, dass der Mieter nicht malern muss, wenn er in eine unrenovierte Wohnung gezogen ist.