Wohnung oder WG: Was heißt das für den Rundfunkbeitrag?

Sie haben gerade mit der Ausbildung oder dem Studium begonnen und sind von zu Hause ausgezogen? Wenn Sie volljährig sind, bedeutet das in der Regel, dass Sie sich um den Rundfunkbeitrag kümmern müssen. Dabei hängt es von der Art der Unterkunft ab, ob Sie die aktuell 17,50 Euro monatlich mit anderen teilen können oder nicht. Grundsätzlich gilt das Prinzip: eine Wohnung, ein Rundfunkbeitrag. Doch was zählt als eigene Wohnung?

  • Technisch formuliert gilt als Wohnung eine baulich abgeschlossene Raumeinheit, die durch einen eigenen Eingang betreten werden kann (zum Beispiel von einem Treppenhaus oder einem Vorraum aus, nicht jedoch durch eine andere Wohnung). Das heißt: Einzelne Zimmer im Studentenwohnheim gelten als eigene Wohnung, auch wenn Küche und Bad gemeinsam genutzt werden. Ein Einzelappartement im Studentenwohnheim gilt ohnehin als eigene Wohnung.
  • In einer Wohngemeinschaft lautet die Regel: einer für alle. Den Rundfunkbeitrag können sich die Bewohner teilen, die beitragspflichtig sind. Einer von ihnen muss sich stellvertretend für alle beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden. Die anderen sollten darauf achten, dass der Rundfunkbeitrag fair untereinander aufgeteilt wird. Nur wenn alle Bewohner der WG von der Beitragspflicht befreit sind, muss die gesamte WG nicht zahlen.

Bei der Beitragspflicht spielt es übrigens keine Rolle, wie viele Empfangsgeräte (Fernseher, Radio, Smartphone, Computer oder Autoradio) jemand hat. Das ist ja gerade der Unterschied zur früheren Regelung: Die damalige Rundfunkgebühr musste nur gezahlt werden, wenn eine Person die Leistung tatsächlich in Anspruch nehmen konnte. Wer also beispielsweise kein Gerät für den Fernsehempfang hatte, musste nur die ermäßigte Gebühr für Radiohörer zahlen.

Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist heute möglich, wenn Sie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten (einen schriftlichen Antrag finden Sie unter der Adresse www.rundfunkbeitrag.de/). Füllen Sie das Formular aus und schicken Sie es ausgedruckt und unterschrieben an den Beitragsservice in Köln – zusammen mit den erforderlichen Nachweisen wie dem Original-BAföG-Bescheid oder einer beglaubigten Kopie davon. Eine Befreiung kann es darüber hinaus bei besonderen Umständen, zum Beispiel bei einer Behinderung oder im Härtefall, geben.