Prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung

Vielen Mietern flattert zu Beginn des Jahres die Abrechnung der Nebenkosten ins Haus (der rechtlich korrekte Begriff lautet Betriebskosten). Darin werden die tatsächlich angefallenen Kosten für Heizung, Wasser, Müllabfuhr & Co. den geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt. Schön, wenn man dabei Geld zurückerhält. Angesichts eines milden Winters und niedriger Heizölpreise könnten dieses Jahr viele Mieter gut wegkommen. Dennoch empfiehlt es sich, die Aufstellung des Vermieters genauer unter die Lupe zu nehmen. Denn rund jede zweite Nebenkostenabrechnung ist fehlerhaft oder zumindest erklärungsbedürftig, so der Deutsche Mieterbund.

Erster Stolperstein ist die rechtzeitige Übermittlung. Denn nach § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss der Vermieter die Abrechnung jährlich schicken, und zwar spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Der Mieter hat dann nach Erhalt ein Jahr Zeit, zu reklamieren. Verschickt der Vermieter die Abrechnung zu spät, kann er keine Nachzahlung verlangen. Ein eventuelles Guthaben muss er aber auszahlen.

Vergleichen Sie die einzelnen Positionen mit dem Vorjahr. Sind neue dazugekommen? Gut, wenn man weiß, was auf den Mieter umgelegt werden darf. Aufschluss gibt die Betriebskostenverordnung. Umlagefähig sind zum Beispiel die Kosten für Warmwasser und Heizung, für Aufzug, Müllabfuhr oder Schornsteinreinigung. Dagegen muss der Mieter keine Kontoführungsgebühren an den Vermieter zahlen, wenn der ein eigenes Konto für die Miete eingerichtet hat. Kosten für die Reparatur des Gebäudes sind ebenfalls nicht umlagefähig. Bei bestimmten Positionen wie der Grundsteuer lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag. Deren Umlage muss vertraglich vereinbart sein.

Wer das Gefühl hat, dass die Nebenkosten zu hoch sind, kann sich ein Bild über den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes machen.