Stimmt das? Fünf Behauptungen rund um den Urlaub

Wenn mein Chef nicht innerhalb von zwei Wochen auf meinen Urlaubsantrag reagiert, darf ich gehen.
Stimmt nicht. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber seine Entscheidung mitteilen muss. Gehen Sie auf keinen Fall eigenmächtig, sonst riskieren Sie eine Abmahnung oder gar die Kündigung. Wenden Sie sich bei Problemen an den Betriebsrat. Notfalls muss das Arbeitsgericht eingeschaltet werden.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Stimmt nicht unbedingt. Beispiel: Es kommt zum Streit, wenn zwei Kollegen in den Schulferien Urlaub nehmen wollen, einer aber immer da sein muss. Dann haben Familienväter und -mütter, die auf die Ferien angewiesen sind, Vorrang vor Alleinstehenden – und nicht derjenige, der seinen Urlaubsantrag früher gestellt hat (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz).

Ein vom Arbeitgeber genehmigter Urlaub kann nicht mehr gestrichen werden.
Grundsätzlich richtig. Allerdings empfiehlt es sich, aus Beweisgründen eine schriftliche Genehmigung einzuholen. In eng begrenzten Ausnahmefällen, wie unvorhergesehenen Ereignissen und Notfällen, können Sie jedoch verpflichtet sein, einer vom Arbeitgeber verlangten Rückgängigmachung des gewährten Urlaubs zuzustimmen. Dann muss aber der Chef den Mehraufwand tragen, der beim Mitarbeiter durch die Verschiebung entsteht, zum Beispiel Stornogebühren.

Wenn ich während des Urlaubs krank werde, habe ich Pech gehabt.
So nicht richtig. Weisen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nach, werden diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Übrigens: Die so versäumten Tage eigenmächtig an den Urlaub anzuhängen ist nicht erlaubt. Sie müssen sich erneut mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen.

Urlaub, den ich bis Jahresende nicht genommen habe, verfällt.
Grundsätzlich richtig. Der Urlaub muss nach Bundesurlaubsgesetz im Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Voraussetzungen für einen Übertrag sind dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Beispiele: ein unerwarteter Auftrag kurz vor dem Jahreswechsel oder eine längere Erkrankung des Mitarbeiters. Die übertragenen Tage müssen dann aber bis zum 31. März genommen werden. Tarifverträge können längere Fristen vorsehen.

Bei Fragen rund um den Urlaub wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat oder die in Ihrem Betrieb zuständige Gewerkschaft.