Steuernachforderung bei finanziellem Engpass – was tun?
Das Finanzamt fordert eine Nachzahlung. Das ist natürlich nie erfreulich. Und dann besonders unangenehm, wenn Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine Rücklagen haben. Reagieren Sie in solchen Fällen frühzeitig, um kostspielige Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Das sind Ihre Optionen:
1. Sie beantragen eine Steuerstundung
Eine teilweise oder vollständige Stundung von Steuerschulden ist möglich – vorausgesetzt, das Einziehen bedeutet für den Schuldner eine erhebliche Härte (§ 222 Abgabenordnung). Und er kann den erforderlichen Betrag nicht durch einen Kredit oder den Verkauf von Vermögensgegenständen zusammenbringen. Zudem darf der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen.
Gratis ist ein Entgegenkommen der Finanzbehörde jedoch nicht: Die Stundungszinsen betragen 0,5 Prozent für jeden angefangenen Monat. Bei höheren Beträgen verlangt das Finanzamt oft eine Sicherungsleistung.
Die Behörde prüft außerdem, ob der Schuldner „stundungswürdig“ ist. Die Chancen stehen zum Beispiel schlecht, falls Sie den finanziellen Engpass durch überhöhte Privatentnahmen selbst herbeigeführt haben. Positiv kann es sich wiederum auswirken, wenn Sie Ihre Steuern bisher immer pünktlich bezahlten. Aber ob eine Stundung wirklich gewährt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Und: Für Umsatz- und Lohnsteuer kommt eine Stundung nicht infrage, diese Zahlungen müssen Sie direkt abführen.
2. Sie beantragen eine Ratenzahlung
Treffen die Voraussetzungen für eine Steuerstundung auf Ihren Fall nicht zu? Dann kommt eventuell eine Ratenzahlung der ausstehenden Steuerforderung in Betracht. Auch dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde.
3. Sie beantragen einen Aufschub oder die Einstellung der Vollstreckung
Eine Stundung oder Ratenzahlung lehnt das Finanzamt ab? Dann können Sie es noch mit einem Aufschub oder einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung versuchen. Voraussetzung hier: Die Vollstreckung wäre in Ihrem konkreten Fall unbillig. Das heißt, sie würde Ihnen einen unangemessenen Nachteil bringen, der durch kurzfristigen Aufschub oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden kann.
Liegt der Nachzahlungsbescheid bereits auf dem Tisch und Sie müssen die Schulden begleichen? Wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob wir Ihnen ein Darlehen geben können.