Wenn Ihr Vermieter dreimal klingelt
Es klingelt. Vor der Tür steht Ihr Vermieter – völlig unangemeldet, völlig überraschend. Sie kommen gerade von der Arbeit, bei Ihnen stapelt sich das Geschirr und der letzte Großputz ist auch schon etwas länger her. Lust auf eine Stippvisite Ihres Vermieters haben Sie sowieso nicht. Müssen Sie ihn trotzdem hereinlassen?
Ganz klar: nein. Das Recht ist auf Ihrer Seite. Unangekündigte Besuche des Vermieters gelten nämlich als unzumutbar. Am besten vereinbaren Sie mit ihm einen Termin, denn vorbeischauen darf er und verscherzen wollen Sie es sich mit Ihrem Vermieter schließlich auch nicht.
Vermieter haben ein Besichtigungsrecht – dürfen also gelegentlich die Wohnung anschauen. Was genau „gelegentlich“ heißt, ist rechtlich allerdings nicht festgelegt. Bei einer Besichtigung müssen Sie oder ein von Ihnen beauftragter Vertreter anwesend sein. Eigenmächtige Besichtigungen durch den Vermieter mithilfe eines Zweitschlüssels sind hingegen verboten. Sie haben als Mieter das alleinige Nutzungsrecht an der gemieteten Wohnung.
Generell dürfen Vermieter ohne Einverständnis des Mieters keinen Zweitschlüssel behalten (siehe Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 05.10.2006, Az. 13 U 182/06). Ein unbefugtes Betreten wäre Hausfriedensbruch und ein Grund für eine fristlose Kündigung.
Sollten Wohnungsbesichtigungen von Mietinteressenten anstehen, müssen Sie diese nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit über sich ergehen lassen. Termine sollten 24 Stunden im Voraus angekündigt und für Sie einhaltbar sein. Sie brauchen niemanden am Wochenende zu empfangen, und wenn es Ihnen aus beruflichen oder privaten Gründen nicht möglich ist, einen Termin wahrzunehmen, muss ein neuer vereinbart werden. Ohne Ihr Einverständnis dürfen weder der Vermieter noch ein potenzieller Nachmieter bei einer Besichtigung Fotos oder Videos machen.
Wenn Sie bei Ihrem Vermieter einen Mangel oder Schaden gemeldet haben und er daraufhin Handwerker bestellt, muss der Reparaturtermin ebenfalls angekündigt sein. Unangekündigte, vom Vermieter beauftragte Handwerker müssen Sie nicht hereinlassen.
Eine Ausnahme erlaubt dem Vermieter jedoch den Zutritt: Droht der Wohnung oder dem Haus ein Schaden durch Feuer oder Wassereinbruch, darf er die Wohnung betreten, notfalls auch unter polizeilicher Aufsicht die Tür aufbrechen. Hier greift das Recht des Vermieters auf Schadensabwehr.
Ansonsten ist egal, wie oft er klingelt. Hat er seinen Besuch nicht angekündigt, können Sie die Tür geschlossen lassen und in Ruhe Ihren Abwasch erledigen.