Social Media – pass auf, was du teilst
Du teilst, was dir gefällt – ist doch klar. Deine Freunde sollen ja an deinem Leben teilhaben. Darum ist das Netz voll mit Inhalten, die irgendjemand irgendwann einmal erstellt hat. Aber ist der Urheber des Bildes oder Videos auch damit einverstanden, dass sein Werk durchs Netz wandert? Sind die gezeigten Personen einverstanden? Darüber solltest du nachdenken, bevor du etwas teilst. Im schlimmsten Fall hast du einen Abmahnanwalt am Hals, der die Unterlassung einfordert und eine teure Abmahnung ausspricht.
Hier einige Dinge, die du beachten solltest:
- Urheberrechtlich geschützt ist jedes Werk, mit dem ein Mensch einem Gedanken medialen Ausdruck verschafft hat. Das kann zum Beispiel ein Text, ein Foto, ein Video, ein Musikstück, ein Gemälde, eine Zeichnung, eine Landkarte oder der Entwurf eines Architekten sein. Lade so etwas nicht ohne Zustimmung des Urhebers aus dem Netz hoch und poste es nicht auf Facebook.
- Das Vervielfältigen fremder Inhalte ist in der Regel in Ordnung, wenn es nur Privatzwecken dient – etwa einem Referat in der Schule oder einer Info über den Messenger – und du die Inhalte nicht an Dritte weitergibst. Das Posten geht also schon zu weit.
- Bevor du fremde Fotos in den sozialen Netzwerken nutzt, musst du gut prüfen, ob und zu welcher Nutzung die Erlaubnis des Fotografen vorliegt – privat, gewerblich, redaktionell? Was muss im Bildnachweis stehen? Findest du keine Angaben – Finger weg!
- Bei Zeitungsartikeln ist die Sache meist geregelt: Enthält die Online-Version der Tageszeitung Buttons zum Verschicken und Teilen, kannst du von einer Einwilligung ausgehen. Bei privaten Blogs oder Angeboten ohne Hinweise auf die Herausgeber ist Vorsicht geboten. Wenn du Teile aus Artikeln kopierst, um sie in deinem eigenen Beitrag zu zitieren, musst du auf jeden Fall immer die Quelle angeben.
- Auch bei eigenen Fotos solltest du aufpassen. Hier geht es nicht nur um das Urheberrecht, sondern auch um das Recht der abgebildeten Menschen am eigenen Bild: Sind andere Personen auf dem Foto zu sehen, müssen diese der Veröffentlichung zustimmen. Ausnahme: Sie sind nur „Beiwerk“, beispielsweise auf dem Urlaubsfoto von einem Markt.
- Das Urheberrecht gilt, solange der Urheber lebt und noch 70 Jahre nach seinem Tod. Erst dann darf sich jeder frei an dem Werk bedienen.
- Ist Fotografieren etwa auf Konzerten oder in Museen verboten, sollten natürlich auch keine Fotos oder Videos im Netz auftauchen.
So urteilen die Richter
Das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Seite verletzt nicht das Urheberrecht, urteilt der Europäische Gerichtshof (Rs. C-466/12). Das gilt aber nicht, wenn auf dieser Seite bereits Inhalte rechtswidrig genutzt werden (Rs. C-160/15). Privatleute können haften, wenn sie vom Rechtsverstoß beim Verlinken wussten.
Für fremde Einträge auf der eigenen Facebook-Seite oder einem Internetportal kann der Seiteninhaber haften, wenn er sich den Beitrag des Dritten zu eigen macht, zum Beispiel, indem er ihn kommentiert (BGH, Az. I ZR 166/07).